Videoüberwachung


Unsere Sicherheitsexperten beraten Sie gern


Videoüberwachung kann zum Schutz vor und zur Aufklärung von Straftaten dienen, beispielsweise:

 

  • Einbruchprävention
  • Nachweis von Nachstellung (Stalking)
  • Nachweis von Sachbeschädigung
  • Diebstahlprävention | Diebstahlsaufklärung
  • Aufdeckung von Unterschlagung
  • Überwachung des Personen-  und Fahrzeugverkehrs

 

Präventivmaßnahmen werden in der Regel durch offene Videoüberwachung realisiert, Aufklärungsmaßnahmen eher durch verdeckte Videoüberwachung.


Unsere Leistungen


  • Analyse und Konzepterstellung zum Aufbau eines Videoüberwachungssystems
  • Bereitstellung von Videoüberwachungskameras und Aufnahmegeräten
  • Bereitstellung verdeckter Kameras
  • Installation von Videoüberwachungsanlagen
  • Auswertung des aufgezeichneten Videomaterials

(verdeckte) Videoüberwachung – Rechtslage


Videoüberwachung ist in Deutschland grundsätzlich ein heikles Thema. Datenschutzverstöße und unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten können den Nutzen von Videoüberwachung schnell ins Gegenteil umkehren. Bevor man zur Installation von Videotechnik greift, sollte man sich folglich von geschulten Spezialisten wie den Sicherheitsexperten der Detektei Kurtz beraten lassen. Eine Überwachung des öffentlichen Raums beispielsweise stellt in aller Regel einen  Rechtsbruch dar. Auf diese Art erhobenes Beweismaterial wird vor Gericht nicht zugelassen und ist faktisch nutzlos – der Beweis ist vorhanden, der Täter identifiziert und doch kann es nicht zu einer Verurteilung kommen. Um solchen Nackenschlägen zu entgehen, wenden Sie sich zum Thema Videoüberwachung an die Sicherheitsexperten unserer Abteilung Lauschabwehr und Abhörschutz.


Der Einsatz verdeckter Videoüberwachungssysteme ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:

 

  • Es müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen.
  • Es darf keine weniger einschränkende Aufklärungsmethode zur Verfügung stehen.
  • Die Videoüberwachung muss zeitlich begrenzt sein.
  • Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.